Dr. phil. Paul Natterer

Anmerkung zur Metatheorie der Logik

Unter dem Titel Metatheorie werden Bedingungen methodischer Rationalität verhandelt. Sie ist Reflexion auf die intelligiblen Voraussetzungen des begrifflichen, urteilenden und schließenden Denkens. Ihr Ziel ist die kritische Absicherung der Prinzipientheorie und die rationale Kontrolle des Denkens. Die hier anstehenden Leistungen werden wiederum im Rahmen der kantischen kognitiven Architektur vorgestellt und erörtert werden. Dies nicht deswegen, weil das kantische Werk nach Umfang und Gründlichkeit anderen Ansätzen notwendig überlegen wäre. Der Grund ist auch hier, dass sie die leistungsfähigste kognitive Architektur der Neuzeit ist, die alle interessierenden Ebenen, Gegenstände und Gesichtspunkte unterscheidet und einbezieht. Deswegen bietet sie sich als Rahmen einer vereinheitlichten Theorie der Kognition im Allgemeinen und der Philosophie der Logik im Besonderen an. Eine erste metatheoretische Dimension ist die Transzendentalientheorie der Tradition.

Begriffslogische Transzendentalientheorie

Informelle Einführung

Wir haben im Untermenu 'Logische Referenz' für den realen Verstandesgebrauch die zentrale Funktion des Subjektbegriffes herausgearbeitet, dessen begriffslogische Explikation das logische Wesen ausmacht. Kant thematisiert nun in der Kritik der reinen Vernunft nicht nur die bekannte transzendentale Logik (der Kategorien) in Betreff der Wahrnehmungsorganisation, sondern auch eine transzendentale Logik (der Transzendentalien) in Betreff der Begriffslogik. Letztere beinhaltet die Metatheorie bzw. Metakriterien des Subjektbegriffes und des logischen Wesens des realen Verstandesgebrauches. Diese von Kant als wichtig und selbstverständlich erachtete begriffslogische Metatheorie findet sich im § 12 der Deduktion B. Die Metaphysikvorlesungen der kritischen Epoche belegen, dass Kant diese Transzendentalientheorie in Lehre und Forschung der kritischen Epoche stets integriert hat. Einen Überblick zur Interpretation dieser Ebene in der Kantforschung bietet mein Systematischer Kommentar zur Kritik der reinen Vernunft, Kap. 17 (256—266) und Kap. 19.2 (344—348).

Qualitative und quantitative Objekteinheit

Der zentrale kantische Gedankengang liegt in den §§ 15 und 12 der Analytik der Begriffe in der KrV vor. Zunächst § 15: Die Verbindung mannigfaltiger anschaulicher oder begrifflicher Merkmale zu Wahrnehmungs- und Denkgegenständen ist die "Vorstellung der synthetischen Einheit des Mannigfaltigen. Die Vorstellung dieser Einheit kann also nicht aus der Verbindung entstehen, sie macht vielmehr dadurch, daß sie zur Vorstellung des Mannigfaltigen hinzukommt, den Begriff der Verbindung allererst möglich. Diese Einheit, die a priori vor allen Begriffen der Verbindung vorhergeht, ist nicht etwa jene Kategorie der Einheit (§ 10); denn alle Kategorien gründen sich auf logische Funktionen in Urteilen, in diesen aber ist schon Verbindung, mithin Einheit gegebener Begriffe gedacht. Die Kategorie setzt also schon Verbindung voraus. Also müssen wir diese Einheit (als qualitative § 12) noch höher suchen, nämlich in demjenigen, was selbst den Grund der Einheit verschiedener Begriffe in Urteilen, mithin der Möglichkeit des Verstandes, sogar in seinem logischen Gebrauche enthält.“ (KrV B 129—131)

Wenn Kant anmerkt: „Also müssen wir diese Einheit (als qualitative § 12) noch höher suchen, nämlich in demjenigen, was selbst den Grund der Einheit verschiedener Begriffe in Urteilen, mithin der Möglichkeit des Verstandes, sogar in seinem logischen Gebrauche enthält“, dann sucht und findet er diese Einheit im unmittelbar folgenden § 16 der Deduktion B. Dieser ist der zentrale Paragraph der sog. transzendentalen Analytik Von der ursprünglich-synthetischen Einheit der Apperzeption. Wir haben also folgende kognitive Systematik:
(I) Oberstes Prinzip des Denkens: ursprünglich-synthetische Einheit der Apperzeption.
(II) Erste Anwendungsebene des obersten Prinzips: qualitative Einheit — begriffslogische Transzendentalien.
(III) Zweite Anwendungsebene des obersten Prinzips: quantitative Einheit — transzendentallogische Kategorien.
Uns interessiert nun selbstverständlich die erste Anwendungsebene des Obersten Prinzips, die qualitative Einheit durch die begriffslogischen Transzendentalien in § 12.

Metatheorie der Definitionen

Aristote Louvre Lysippos Kopie1 2Jh Eric_Gaba_CC_BY-SA_2.5Hier nun ein Blick auf diese Rezeption und Neuinterpretation der „Transzendentalphilosophie der Alten“ als metatheoretische Kriterien der definitorischen Begriffslogik und realwissenschaftlichen Theoriebildung  im § 12 der Analytik der Begriffe [Kursive Hervorhebungen von mir, PN]. [Büste rechts, Louvre: Aristoteles, Kopie 1./2. Jh. einer Bronzeskulptur von Lysippos. Aristoteles hat die Theorie der Transzendentalien mitentwickelt; vgl. z.B. Buch Iota der Metaphysik zur transzendentalen Einheit]:
(i) „Es findet sich aber in der Transzendentalphilosophie ... ein Hauptstück vor, welches reine Verstandesbegriffe enthält, ... nicht unter die Kategorien gezählt“.
(ii) In der kantischen Theorie  sind sie nicht Prädikate der Dinge, sondern Metabegriffe der begrifflichen Kognition der Dinge: „Diese vermeintlich transzendentale Prädikate der Dinge sind nichts anders als logische Erfordernisse und Kriterien aller Erkenntnis der Dinge überhaupt“.
(iii) „In jeder Erkenntnis eines Objekts ist nämlich Einheit des Begriffs, welche man qualitative Einheit nennen kann“.
„Zweitens Wahrheit in Ansehung der Folgen. Je mehr wahre Folgen aus einem gegebenen Begriffe, desto mehr Kennzeichen seiner objektiven Realität. Dieses könnte man die qualitative Vielheit der Merkmale, die zu einem Begriff als gemeinschaftlichem Grunde gehören, ... nennen.“
„Endlich drittens Vollkommenheit ..., welches man die qualitative Vollständigkeit ... nennen kann.“ Dies ist die sachlogische Rückführung der vielen Merkmale auf die distinkte bestimmte Einheit des Begriffs, so dass sie „zu diesem und keinem anderem völlig zusammenstimmt“.
(iv) Die drei begriffslogischen Transzendentalien korrelieren mit der Begriffsdefinition: „So ist das Kriterium der Möglichkeit eines Begriffs ... die Definition, in der die Einheit des Begriffs, die Wahrheit alles dessen, was zunächst aus ihm abgeleitet werden mag, endlich die Vollständigkeit dessen, was aus ihm gezogen worden, zur Herstellung des ganzen Begriffs das Erforderliche derselben ausmacht“.
Nun ist aber eine Begriffsdefinition oder annäherungsweise Begriffsdefinition = Begriffserörterung, wenn sie einen im realen Verstandesgebrauch an Subjektstelle stehenden Begriff definiert bzw. expliziert, identisch mit dem logischen Wesen des betreffenden Objektes. Also sind die begriffslogischen Transzendentalien Bedingungen der Kognition des logischen Wesens der Objekte des realen Verstandesgebrauchs.

Die ursprüngliche Auffassung und Begründung der Transzendentalien in der scholastischen Philosophie, ausgehend von Platons Spätdialogen und Aristoteles' Analysen, zeigt diese Präsentation:

Eine Darlegung im Einzelnen zur Leistung von Definitionen im Blick auf formale intensionale Wahrheit und hinsichtlich der extensionalen referentiellen Semantik — ausgehend von Kants Definitionstheorie — finden Interessierte auf dieser Verknüpfung:

Für eine ausführliche Darstellung der begriffslogischen Transzendentalien als metatheoretischer Kriterien der Bildung von Prädikatoren (Definitionstheorie) siehe mein Systematischer Kommentar, Kap. 19.4 (353—361).

Metatheorie wissenschaftlicher Hypothesen

Gleiches gilt nach Kant nicht nur für Definitionen von Begriffen von Objekten, sondern auch für empirische Erklärungen oder Theorien des realen Verstandesgebrauches, d.h. für lebensweltliche und wissenschaftliche Hypothesen. Auch das „Kriterium einer Hypothese“ nun, d.h. deren erste formale, begriffslogische Bedingung ist die
(i) begrifflich-theoretische Einheit „des angenommenen Erklärungsgrundes“ (Hypothese) von Erfahrungsgegenständen,
(ii deren „Wahrheit“ als „Übereinstimmung (unter sich selbst und mit der Erfahrung) der daraus abzuleitenden Folgen“,
(iii) die „Vollständigkeit des Erklärungsgrundes“ zu den Folgen, die „a posteriori analytisch wieder liefern“, was „a priorisch synthetisch gedacht war“ und „dazu zusammenstimmen“.

Die begriffslogischen Transzendentalien gelten nach Kant also nicht nur für Definitionen von Begriffen von Objekten, sondern auch für empirische Erklärungen oder Kausaltheorien in Form von gesetzeshaften Relationen zwischen begrifflich erfassten Sachverhalten des realen Verstandesgebrauches, d.h. für lebensweltliche und wissenschaftliche Hypothesen. Vgl. Logik [AA IX, 81—85], KrV B 674—675, und B 797—810. Dort unterscheidet Kant eine doppelte Leistung der Vernunft als dem Vermögen des Schließens oder (wissenschaftstheoretisch gewendet) des Beweisens. Einmal den deduktiven Schluss; zum anderen den induktiven oder besser: abduktiv-induktiven Schluss. Auch hier, in diesem letzteren Fall, ist — § 12/B 115 — das „Kriterium einer Hypothese“, d.h. deren formale, begriffslogische Bedingung, erstens die begriffliche „Einheit“ „des angenommenen Erklärungsgrundes“ (Hypothese) von Erfahrungsgegenständen, d.h. deren definitorisches logisches Wesen; zweitens die logische und referentielle „Wahrheit“ als „(Übereinstimmung unter sich selbst und mit der Erfahrung) der daraus abzuleitenden Folgen“; und drittens die „Vollständigkeit“ des Erklärungsgrundes zu den Folgen, die „a posteriori analytisch wieder liefern“ (= analytische Urteile empirischer Begriffe), was „a priorisch synthetisch gedacht war“ (= objektive semantische Einheit der Apperzeption) und „dazu zusammenstimmen“. Voraussetzung einer Hypothese ist also erstens die völlig gewisse logische Möglichkeit des Gegenstandes selbst. Dazu kommt und zweitens die wahrscheinliche Wirklichkeit des Gegenstandes selbst als begründete Meinung bzgl. seiner Existenz als Erklärungsgrund eines wirklich Gegebenen (B 803). Außerdem muss die Hypothese zulänglich sein: sie sollte ohne Hilfshypothesen auskommen (B 802—803).

Die maßgeblichen Einzeluntersuchungen zu dem in Rede stehenden hypothetischen Vernunftgebrauch bei Kant sind die Aufsätze von Butts: Hypothesis and Explanation in Kant’s Philosophy of Science. In: Archiv f. Gesch. d. Philosophie 43 (1961), 153—170, wo Butts die transzendentale Methodenlehre als moderne Wissenschaftstheorie avant la lettre präsentiert, und ders.: Kant on Hypotheses in the „Doctrine of the Method“ and the Logik. In: Archiv f. Gesch. d. Philosophie 44 (1962), 185—203, in welchem eine systematische Exegese und Evaluation der KrV und Logik zu diesem Thema vorgelegt wird. Außerdem die monographischen Darstellungen von Butts: Kant and the Double Government. Methodology — Supersensibility and Method in Kant’s Philosophy of Science, Dordrecht/Boston/Lancaster 1984, und Britton: Kant’s Theory of Science, Princeton 1978; sowie der Sammelband Parrini (ed.): Kant and Contemporary Epistemology, Dordrecht 1994; ferner Krausser: Über den hypothetischen Vernunftgebrauch in der Kritik der reinen Vernunft. In: Archiv f. Gesch. d. Philosophie 69 (1987), 164—196. Krausser entwickelt eine ausgezeichnete Interpretation der kantischen Theorie des hypothetischen Vernunftgebrauchs. Er rekonstruiert denselben als hypothetico-deduktiven Falsifikationismus in Verbindung mit einer rudimentären, kohärenztheoretischen und erkenntnisökonomischen Korroborationstheorie. Dazu tritt eine metatheoretische regulative Heuristik und Methodologie. Krausser: Mit einer „zwischen bloßem Instrumentalismus und einem unrelativierten Korrespondenzrealismus“ (1987, 350) stehenden Ontologie bietet Kants Wissenschaftstheorie so einen Diskussionsrahmen aller modernen Gesichtspunkte der Wissenschaftstheorie. Weitere Beiträge aus der Literatur zum Thema sind Buchdahl: Metaphysics and the Philosophy of Science, London 1969, und ders.: Kant and the Dynamics of Reason, London 1992; sowie Malzkorn: Kant and the Dynamics of Science. In: Philosophia naturalis 37 (2000), 77—95, und Falkenburg: Kants Kosmologie: die wissenschaftliche Revolution der Naturphilosophie im 18. Jahrhundert, Frankfurt/M. 2000.

Es überrascht daher nicht, dass diese begriffslogischen Transzendentalien als „superempirical theoretic virtues“ (bzw. als erkenntnisleitende „epistemic virtues“) in der aktuellen wissenschaftstheoretischen Diskussion massiv gegenwärtig sind: Terminologisch steht für Einheit dabei „conceptual unification“, für Wahrheit „explanatory unity/power“, und für Vollkommenheit „coherence“ (vgl. Churchland: The Ontological Status of Observables: In Praise of the Superempirical Virtues. In ders.: A Neurocomputational Perspective. The Nature of Mind and the Structure ofScience, Cambridge (Mass.)/London (Engl.) 1992, 139—151).

Ergänzend Folgendes: Die parallele und gleichzeitige Thematisierung der Definition und der Hypothese, und zwar nur und genau der Definition und der Hypothese, im Zusammenhang der begriffslogischen Kriterien des realen Verstandesgebrauchs — als Vorbedingung des transzendental-kategorialen Apparates — ist nur unter Voraussetzung der Prinzipientheorie der traditionellen und zwar aristotelischen Wissenschaftstheorie und Metaphysik zu verstehen. Einmal mehr wird dabei deutlich, wie sehr Kant wirkungsgeschichtlich dieser Tradition verpflichtet ist und sie als selbstverständliches Vorwissen betrachtet. Ein Vorwissen, das jedoch bereits im ersten Moment der schulmäßigen Ausbildung des Kantianismus verlorengegangen zu sein scheint. Definition und Hypothese sind in der aristotelischen Wissenschaftstheorie der Zweiten Analytiken die Ausgangspunkte methodischen, wissenschaftlichen Argumentierens und Beweisens. Vgl. den ersten Satz der Zweiten Analytiken: „Jeder Diskurs in Lehre und Wissenschaft entsteht aus vorausliegendem Prinzipienwissen.“ (I, 1, 71 a 1—2; Übersetzung von mir, P.N.) Für eine nähere Begründung des wissenschaftsgeschichtlichen Zusammenhanges ist folgende Verknüpfung zur Konzeption der zwei Bücher der Zweiten Analytiken einzusehen:

Noch einmal zurück zum § 12 der Analytik der Begriffe der KrV: Im abschließenden Satz von § 12 findet sich die bereits bekannte methodische Abstraktion der formalen Begriffslogik vom grundsätzlich vorausgesetzten Gegenstandsbezug, „indem das Verhältnis dieser Begriffe auf Objekte gänzlich beiseite gesetzt wird“ und so „das Verfahren mit ihnen unter allgemeine logische Regeln der Übereinstimmung der Erkenntnis mit sich selbst gebracht“ wird. Dass hier nur eine methodische Abstraktion vorliegt, unterstreicht der Text passim, wenn er von „logische[n] Erfordernisse[n] und Kriterien aller Erkenntnis [!] der Dinge [!] überhaupt“ und zwar „ [i]n jedem Erkenntnis eines Objekts“ spricht.

Fazit: Die Transzendentalien der Tradition beziehen sich somit — via Objektbegriffe resp. Ursachenbegriffe — auf Dinge, und sind via Objektbegriffe resp. Ursachenbegriffe erste Bedingungen der kognitiven Gegenstandskonstitution und Hypothesenaufstellung! Sie sind die drei „Kriterien von Ding und Unding“.— Aus den zahlreichen Parallelstellen der Metaphysikvorlesungen verweisen wir auf  Allgemeine Metaphysik Dohna (AA XXVIII, 631—632), Allgemeine Metaphysik von Schön (AA XXVIII, 495—496), und Allgemeine Metaphysik Volckmann (AA XXVIII, 415—416).

Für eine ausführliche Darstellung der begriffslogischen Transzendentalien als metatheoretischer Kriterien der Bildung von Theorien (Erklärungen / Hypothesen) siehe ebenfalls mein Systematischer Kommentar, Kap. 19.5 (361—366).

Transzendentale Reflexionsbegriffe

Informelle Einführung

Metatheoretische Funktion der transzendentalen Reflexion ist die „Vergleichung der Vorstellungen ... in aller ihrer Mannigfaltigkeit“ (KrV B 325) „vor [!] dem Begriffe von Dingen“ (B 325) und „vor [!] allen objektiven Urteilen“ (KrV B 317—318). Die kognitive Leistung der transzendentalen Reflexion ist die methodische Klärung von vermögenstheoretischem Ursprung, von Funktion und Geltung der Begriffe, und die methodisch kontrollierte Bildung von Objektbegriffen des realen Verstandesgebrauchs. Textgrundlage ist die Kritik der reinen Vernunft: Von der Amphibolie der Reflexionsbegriffe durch die Verwechslung des empirischen Verstandesgebauchs mit dem transzendentalen“ (KrV A 260/B 316—A 295/B 351). Diese Reflexionsbegriffe beziehen sich nicht ausschließlich, aber schwerpunktmäßig — metatheoretisch — auf die Relationen der in die Objektkonstitution eingehenden Begriffe oder Vorstellungen zueinander und zum Erkenntnisvermögen. Kant fordert dazu vorgängig die transzendentale Reflexion, deren Verfahren die vermögenstheoretische Ursprungsklärung gegebener oder reflektierter Begriffe ist (B 317f), und deren Funktion die Bestimmung der Relationen zwischen Begriffen und den „subjektiven Bedingungen“ der Begriffsfindung ist (B 316). Denn: „Die erste Frage vor aller weiteren Behandlung unserer Vorstellung ist die: in welchem Erkenntnisvermögen gehören sie zusammen? Ist es der Verstand, oder sind es die Sinne, in denen sie verknüpft, oder verglichen werden?“ (B 316) Dies wiederum ist Voraussetzung der nicht nur logischen (d.h. hinsichtlich Ursprung und Anwendung der Begriffe indifferenten!) Komparation, sondern der „objektiven Komparation der Vorstellungen untereinander“, d.h. die Bestimmung „ihr[es] Verhältnis[ses] unter einander“ (B 318—319) in der Perspektive des objektiven, realen Verstandesgebrauchs oder des realen Ursprungs und der realen Anwendung der Begriffe in der Gegenstandskonstitution. Es handelt sich um eine „Überlegung (reflexio)“ (B 316) oder Komparation, Vergleichung, die „nicht auf die logische Form, sondern auf den Inhalt der Begriffe“ geht, „d.i. ob die Dinge selbst [nicht: die Begriffe] einerlei oder verschieden, einstimmig oder im Widerstreit sind“ (B 318). B 325 katalogisiert nun die Reflexionsbegriffe in diese vier Titel: (1) Einerleiheit — Unterschiedenheit. (2) Einstimmung — Widerstreit. (3) Inneres — Äußeres. (4) Materie (Bestimmbares) — Form (Bestimmung).

Maßgebliche Kommentierungen sind Broecken: Das Amphiboliekapitel der „Kritik der reinen Vernunft“, Köln 1970; Malter: Reflexionsbegriffe. In: Philosophia naturalis 19 (1982), 125—150; Reuter: Kants Theorie der Reflexionsbegriffe. Eine Untersuchung zum Amphiboliekapitel der Kritik der reinen Vernunft, Würzburg 1989; Kugelstadt: Synthetische Reflexion, Berlin/New York 1998.

Einerleiheit und Unterschiedenheit

A. Gurwitsch [PhilWeb]Bei diesem Reflexionsbegriffspaar geht es v.a. um die Diskussion des leibnizschen principium identitatis indiscernibilium: Deiktische Bestimmungen, so Leibniz, sind kein Identifikationskriterium, Raum-Zeit-Stellen sind per se ununterscheidbar, uniform; Unterscheidung (Identifizierung und Deskription) der Dinge ist nicht aus raum-zeitlicher Stellendifferenz begründbar, sondern nur aufgrund innerer Unterschiede (vgl. Reuter a.a.O. 1989, 118). Die Beobachtung raum-zeitlicher Diversität ist mithin Indiz wirklicher qualitativer Verschiedenheit. Zum Hintergrund das Folgende. Leibniz hatte den Objektbegriff als notio completa = notio substantiae individualis = vollständige Konjunktion der Prädikate gefasst, mit der Konsequenz der Äquivalenz von Begriff und Gegenstand (Gattungs- und Artbegriffe dagegen sind für Leibniz nur eine notio incompleta). Alle Bestimmungen eines Dinges sind mithin Teilbegriffe seiner notio completa und im vollständigen Begriff des Dinges enthalten, auch wenn P in S nur bei apodiktischen vérités de raison in endlichen Beweisschritten verifizierbar ist, während bei kontingenten vérités de fait die Begriffsanalyse in indefinitum geht und Beweisbarkeit nur approximativ gegeben ist (vgl. Reuter 1989, 121). [Foto oben: Aron Gurwitsch (1901—1973), Experte zum Theorienvergleich der Ansätze Leibniz', Kants und Husserls] Als Hintergrundinformation hier eine Skizze von Leibniz' Philosophie der Logik:

Der Leibniz'schen Konzeption hält Kant nun, z.B. in KrV B 328 entgegen: Die Unterscheidung der Örter erlaubt alleine und notwendig die numerische Unterscheidung der Gegenstände als Erscheinungen. Numerische Identität von Anschauungsobjekten bezieht sich nicht nur auf innere Eigenschaften, sondern letztlich auf die Stellung im Anschauungsfeld. Kant: Leibniz’ Fehler ist die Missachtung der Doppelsemantik (phänomenologisch oder logisch) von Identität und Unterschied. Daraus resultiert Interferenz realer und logischer Relationen durch monopolartige Extrapolation des reinen Verstandesgebrauchs, d.h. der logischen Relationen, und Ausschluss nichtanalytischer Prädikate, d.h. realer Relationen, bei Objekten des realen Verstandesgebrauchs (Reuter 1989, 124—140). Die wohl entscheidende Passage ist B 337—338. Sie zeigt aber auch, dass Basis und Ausgangspunkt des realen Verstandesgebrauches die begriffslogische Identifizierung der Dinge oder Objekte in der Anschauung ist:

„Man muß ... sagen: was einem Begriff allgemein zukommt, oder widerspricht, das kommt auch zu, oder widerspricht, allem Besondern, was unter jenem Begriff enthalten ist; (dictum de Omni et Nullo;)“.

Alles, was Kant behauptet, ist erstens: es muss eine begriffslogische Identifizierung der Dinge oder Objekte in der Anschauung — nicht frei schwebend — sein. Zweitens: Das ist nicht alles, es gibt noch andere, auf Anschauung gestützte Grundsätze sowie mögliche synthetische Erweiterungen der Erkenntnis. Drittens: Unsere Erkenntnis kann folglich nicht insgesamt begrifflich-analytisch sein.

Was Identifikationskriterien von Individuen angeht, so wurde bereits im Untermenu 'Logische Referenz' zur Evidenz gebracht, dass Kant einen komplexen Ansatz vorträgt, der in etwa den heutigen Diskussionssstand vorwegnimmt, und welcher das berechtigte Argument Leibniz’, dass deiktische Bestimmungen und selbst eine objektive Raum-Zeit-Topologie allein kein genügendes Identifikationskriterium sind, berücksichtigt, ohne dasselbe zu verabsolutieren.

Einstimmung und Widerstreit

Kant hatte schon in vorkritischen Schriften (Einzig möglicher Beweisgrund; Negative Größen) unterschieden die einmal analytische Opposition des logischen Widerspruchs: Resultat ist „nihil negativum“ als leerer gegenstandsloser Begriff; und zum anderen die reale Opposition als „Realrepugnanz“ realer Größen: Resultat ist „nihil privativum“, wo positive Bestimmungen sich aufheben (z.B. zwei gleiche physikalische Kräfte entgegengesetzter Richtung). Kants Kritik richtet sich hier gegen die unreflektierte Extrapolation des logischen Widerspruchsbegriffs auf reale Gegensätze in der raum-zeitlichen Erfahrungswelt (vgl. Reuter 1989, 146 ff).

Inneres und Äußeres

Hier geht es um die Distanzierung von der leibnizschen Ausweitung des Monadenbegriffs, verstanden als noumenales Subjekt „mit Vorstellungskräften begabt“, auf „alle[n] Substanzen“, einschließlich „selbst den Bestandteilen der Materie“ (KrV B 321f). Dagegen die kantische strikte Trennung von phänomenaler Substanz und noumenaler Substanz als „Objekt des reinen Verstandes“, die „innere Bestimmungen und Kräfte“ hat, „die auf die innere Realität gehen“, welche „ein Denken oder mit diesem analogisch ist“ (B 321f), für uns unerkennbar. Die transzendentale Ästhetik (KrV B 66—72) erklärt dazu bekanntlich: Sinnesdinge sind Komplexionen von Raum-Zeit-Kraft-Relationen und inkongruent zum absoluten Ding an sich mit nur inneren Bestimmungen (B 321, 330). Ebenso die transzendentale Logik (B 321, 341): Die substantia phaenomenon ist Inbegriff von raum-zeitlich-materiellen Relationen und inkongruent zum Ding an sich (vgl. Reuter 1989, 151).

Materie und Form

Diese Reflexionsbegriffe aktualisieren die immanenten Strukturprinzipien bzw. Ursachen der Tradition: forma substantialis und materia substantialis. Deren Systemstelle in der Objektkonstitution komprimiert der scholastische Satz forma dat esse rei [Die Form gibt dem Ding Sein und Existenz]. Forma meint dabei sowohl die wesentlichen Bestimmungsstücke eines Objekts als auch deren spezifische Zusammensetzung und Einheit. Kants Betonung des Denkens als Urteilen und des Denkobjektes als Urteilsrelationen-Komplex weist nun bereits darauf hin, welchen Aspekt der Form in diesem scholastischen Satz Kant akzentuiert, nämlich die transzendentallogische und formallogische Struktur oder Zusammensetzung. Die einzelnen wesentlichen Bestimmungsstücke in dieser Zusammensetzung treten demgegenüber zurück. Die analytische Philosophie des 18. Jh. akzentuierte dagegen stärker Letztere. Bei Ch. Wolff ist forma gleich determinationes essentiales (vgl. Honnefelder: Scientia transcendens. Die formale Bestimmung der Seiendheit und Realität in der Metaphysik des Mittelalters und der Neuzeit (Duns Scotus — Suárez — Wolff — Kant — Peirce), Hamburg 1990, 350—351, 362, 372), und A. G. Baumgarten definiert forma als complexus essentialium in possibili (vgl. AA XVII, 19—103, § 40 und §§ 34—69 passim). Dagegen definiert Kant, etwa in R 3788: „Compositio est forma. Partes materia.“ In der Kritik greift Kant den Satz „Forma dat esse rei“ in vorliegendem Zusammenhang (B 322) auf. Dort findet sich die Erörterung: „In jedem Wesen sind die Bestandstücke desselben (essentialia) die Materie; die Art, wie sie in einem Dinge verknüpft sind, die wesentliche Form.“ Und weiter, B 322: Form ist Bestimmung, Materie ist das Bestimmbare. Kant bestimmt also: essentialia = materia, partes, und: compositio, synthesis = forma.

Reflektierende Urteilskraft

Die transzendentale reflektierende Urteilskraft leistet die begriffliche Induktion und begriffliche Systematisierung systemischer Objekte (Organismen und Ökologische Systeme) der Erfahrung. Epistemische Kriterien sind nun die systemische Einheit des Ganzen, d.h. eine nicht auf Empfindungsdaten und deren quantitative Aggregierung und geregelte Sukzession reduzierbare organische Struktur und die funktionale Finalität der Elemente und Teilstrukturen. Kant greift dabei auf das traditionelle Vokabular der Substanzenmetaphysik (Ideen — Entelechien) und ihrer epistemischen Kriterien zurück, deren ursprüngliche Motivation auch tatsächlich aus der begrifflichen Bewältigung organischer Erfahrungsobjekte herstammt. Diese metatheoretische Ebene ist Thema des Untermenus 'Philosophie der Biologie' und wird dort vorgestellt und besprochen.

Transzendentale Vernunftprinzipien

Unter diesem Titel werden in der kantischen Theorie metatheoretische Heuristiken logischer Abstraktoren (Prädikabilien im Sinne der scholastischen Tradition) gefasst. Gegenstand der transzendentalen Vernunftprinzipien ist die höherstufige hierarchisierte Ordnung der erststufigen Objektbegriffe durch die Vernunft. Die Vernunft hat hier eine methodologische und erkenntnistheoretische Funktion. Dies ist thematisch im 1. Abschnitt des Anhangs zur transzendentalen Dialektik. Von dem regulativen Gebrauch der Ideen der reinen Vernunft (KrV B 670—696). Konkret handelt es sich um die transzendentalen Vernunftprinzipien der Homogenität [Gattungen], der Spezifikation [Arten] und der Kontinuität der Formen (B 686). Zur höherstufigen hierarchisierten Ordnung folgendes Grundsätzliche:

Die Vernunft „schafft ... keine Begriffe (von Objekten), sondern ordnet sie nur, und gibt ihnen diejenige Einheit, welche sie in ihrer größtmöglichen Ausbreitung haben können, d.h. in Beziehung auf die Totalität [...] Die Vernunft hat also eigentlich nur den Verstand, und dessen zweckmäßige Anstellung zum Gegenstande, und wie dieser das Mannigfaltige im Objekt durch Begriffe vereinigt, so vereinigt jene ihrerseits das Mannigfaltige der Begriffe durch Ideen [...] so finden wir, daß dasjenige, was Vernunft ganz eigentümlich darüber verfügt und zu Stande zu bringen sucht, das Systematische der Erkenntnis sei, d.i. der Zusammenhang derselben aus einem Prinzip.“ (KrV B 671—673) Wie dies zu denken ist, hierzu diese Thesen:

Die höherstufige hierarchisierte Ordnung der erststufigen Objektbegriffe ist abhängig von empirischen Differenzen und Invarianzen. Wir haben bereits auf der Ebene der erststufigen allgemeinbegrifflichen Prädikate und ihrer anschaulichen wie begrifflichen Synthesis im Bild, Wahrnehmungsurteil und objektiver Einheit der Apperzeption gesehen, dass diese kognitiven Leistungen nach Kant nur möglich sind unter Voraussetzung empirischer Konstanzen und Regelmäßigkeiten. Gleiches bringt Kant auch bei der höherstufigen Organisation des Erkennens und Wissens in Anschlag — sowohl für den Abstraktor „Gattung“ (KrV B 681—682) als auch für den Abstraktor „Art“ (KrV B 682—684) Hier Kants Argument im Falle des Gattungskonzeptes: „Wäre unter den Erscheinungen, die sich uns darbieten, eine so große Verschiedenheit ..., daß auch der allerschärfste menschliche Verstand durch Vergleichung ... nicht die mindeste Ähnlichkeit ausfindig machen könnte (ein Fall, der sich wohl denken läßt), so würde das logische Gesetz der Gattungen ganz und gar nicht stattfinden, und es würde selbst kein Begriff von Gattung, oder irgendein allgemeiner Begriff, ja sogar kein Verstand stattfinden, als der es lediglich mit solchen zu tun hat. Das logische Prinzip der Gattungen setzt also ein transzendentales voraus, wenn es auf Natur (darunter ich hier nur Gegenstände, die uns gegeben werden, verstehe) angewandt werden soll.“ (KrV B 681—682)

Die höherstufige hierarchisierte Ordnung der logischen Wesen (Definitionen) und der Erklärungen (Hypothesen) hat Referenz als Theorie eines durch dasselbe klassifizierten Individuenbereichs. Mit anderen Worten: Die begriffslogischen Prädikabilien [Gattung, Art, Kontinuität, d.h. zusammenhängende Begriffstaxonomien und theoretische Vereinheitlichungen in Psychologie, Biologie, Chemie etc.] sind nicht nur denkökonomische Prinzipien, sondern haben im realen Verstandesgebrauch Wahrheit und Gültigkeit. Kants Argument ist: (i) Ohne die Möglichkeit solcher Klassifizierungen gibt es keine empirischen Allgemeinbegriffe, keine objektive Erfahrung, keine Wissenschaft und empirische Wahrheit. (ii) Diese Möglichkeit hängt an der vorgängigen ontologischen Gegliedertheit oder Gliederbarkeit der Natur entsprechend diesen Klassifizierungen. (iii) Das Vernunftinteresse und die logische Vernunftforderung nach wissenschaftlicher Systematik und theoretischer Vereinheitlichung können nicht empirisch erklärt werden, da die Sinneswahrnehmung nichts davon weiß: Dieses systematische Interesse ist also apriori und transzendental (KrV B 678—685).

Das heißt: Die transzendentalen Vernunftprinzipien der Homogenität [Gattungen], der Spezifikation [Arten] und der Kontinuität der Formen (B 686) sind „als synthetische Sätze a priori“ (B 691) primär objektiv gültige „Principien der systematischen Einheit“ (B 690) und konstituieren nur und genau sekundär den „Logische[n] Horizont“ (B 686). Dieser ist als „logisches Prinzip“ und — als dessen Voraussetzung — „transzendentales [Prinzip] ... den Objekten selbst anhängend“ (B 678), hat somit „ objektive ... Gültigkeit ... zur Regel möglicher Erfahrung ... als heuristische Grundsätze“ (B 691) und „betrifft nicht bloß die Dinge, sondern weit mehr noch die bloßen Eigenschaften und Kräfte der Dinge“ (B 690) [Kursive Hervorhebungen im Vorhergehenden von mir, P.N.] Die objektive Gültigkeit der Vernunftprinzipien ist dabei wie bei den Kategorien eine unbestimmte: Sie sind methodische Metaregeln, welche nicht apriori die jeweiligen empirischen Vereinheitlichungen oder Unterscheidungen festlegen, sondern hierbei "das Verfahren an[zu]zeigen" (B 693).

Das logische Prinzip der Gattungen geht auf Gemeinsamkeiten und Vereinheitlichung und ist das Leitprinzip theoretisch arbeitender Wissenschaftler. Das logische Prinzip der Arten geht auf Differenzierung und Verschiedenheit und ist erkenntnisleitend für experimentelle Wissenschaftler (KrV B 682—683, 695).

Die transzendentalen Vernunftprinzipien sind also nicht konstitutiv, weil nicht direkt auf der erststufigen objektsprachlichen Ebene arbeitend; sondern sie sind regulative Ideen bzw. Metakategorien oder "heuristische Grundsätze" (B 691) der sub- und superordinierenden Distinktion in höherstufigen Abstraktionsebenen der begriffslogischen Hierarchie, in diesem Sinne: „Der Verstand [begriffliches Urteilen und Schließen] macht für die Vernunft eben so einen Gegenstand aus, als die Sinnlichkeit für den Verstand.“ (KrV B 692) Aber diese Metakategorien basieren auf der berechtigten Voraussetzung, dass — nicht: was für eine — in der Natur eine hierarchisierbare Ordnung vorliegt (vgl. KrV B 691, 696).

Das heißt aber andererseits auch, dass das anhand der heuristischen Grundsätze der Prädikabilien strukturierte Begriffs- und Theoriennetzwerk  reale Schnittstellen und Klassen erfasst. Vgl. Bennett (Kant’s Dialectic, Cambridge 1974, 276): „Observing that regulative principles are not mild imperatives, or maxims of prudence which we may ignore if we wish, he [= Kant] drifts into saying that they are not imperatives at all but indicatives which describe the world“. Die hier in Rede stehende vorgängige ontologische Ordnung und systematische Klassifizierbarkeit und ihre Passung zur Ordnung und Systematik unserer Vernunft hängt aber von irgendeiner Form prästabilierter Harmonie ab. Denn Kant beansprucht zu zeigen, dass sie nicht empirisch erklärbar ist (s.o.). Ertl (Kants Auflösung der „dritten Antinomie“. Zur Bedeutung des Schöpfungskonzepts für die Freiheitslehre, Freiburg/München 1998) arbeitete hierzu heraus: Die Erkenntnis der Geltung spezieller Kausalgesetze in einem objektiven wissenschaftlichen Systemzusammenhang rekurriert zwangsläufig auf ein hypothetisches Schöpfungskonzept. Nur diese Hypothese von der Natur als Produkt einer höchsten Vernunft erlaubt die Voraussetzung einer objektiv gesetzeshaften Struktur: „Unser materialer Erkenntnisanspruch in Bezug auf die Welt kann ... nur im Rahmen eines wissenschaftlichen Systems eingelöst werden. Daß es ein solches System tatsächlich gibt, können wir selbst nicht garantieren“ (1998, 155).

Positiv formuliert: „Der unabschließbare Prozeß wissenschaftlicher Forschung muß nach Kants Meinung offensichtlich von der metatheoretischen Annahme einer höchsten Vernunft als Garant der wissenschaftlichen Beschreibbarkeit überhaupt ausgehen“ (1998, 75, vgl. 72—76).

Kitchers (Kant’s Transcendental Psychology, New York/Oxford 1990) Fazit ist: „On Kant’s model, concepts require at least the following mental equipment. Individual concepts are represented by complexely interrelated sets of attributes, which amount to partial theories of the dependency relations among objects, properties, and forces; and the whole process is supported by various heuristics.“ (1990, 229)

Deswegen — so die Überzeugung und engagierte Anregung Kitchers — stellt diese systematische Begriffshierarchie mit ihren Prinzipien resp. Maximen einen überdurchschnittlich leistungsfähigen theoretischen Rahmen der Kognitionspsychologie zur Verfügung: „Given these four heuristics [i.e. der aktuellen Kognitionspsychologie] — correlated attributes, attributes related by dependency, perceptual similiarity, and shape — we can see how the demand of reason [= Wissensorganisation am Leitfaden der Prädikabilien resp. transzendentalen Vernunftprinzipien] could be implemented [...] I try to show that Kant’s ideas of a ‘demand’ for system provides greater theoretical insigth into recent empirical results than the available contemporary proposals.“ (1990, 227)

Bei Bryushinkin (The Interaction of Formal and Transcendental Logic. In: Proceedings of the Eigth International Kant Congress, Memphis 1995, I, Milwaukee 1995, 553—566) ist die zweite Funktion der „transcendental Logic“ die einer „positive heuristic“. Gemeint ist damit genau die regulative Anwendung der heuristischen Vernunftideen der systematischen Einheit, Mannigfaltigkeit und Verwandtschaft, „wie wir, unter der Leitung desselben, die Beschaffenheit und Verknüpfung der Gegenstände der Erfahrung überhaupt suchen sollen“ (B 699). Diese transzendentalen Prinzipien der Homogenität, Spezifikation und Kontinuität verbieten — so Bryushinkin (1995, 563—564) — konzeptlogische Operationen entlang offensichtlich fehlgeleiteter Pfade der Generalisierung, Abgrenzung und Klassifikation (B 688) und sind relevant für Künstliche Intelligenz:

„These considerations can ply an important role in designing a working model of interaction of FL [= Formal Logic] and TL [Transcendental Logic], since they open a way for constructing a tree of concepts which can reflect the structure of a domain of objects constituting the subject matter of some theory. We may even say that these considerations outline the method for constructing a model of the world.“ (Bryushinkin 1995, 564)

Transzendentale Vernunftideen

Die Vereinheitlichung von Theorien am Leitfaden der transzendentalen Vernunftprinzipien endet in ultimativen Theorien oder Ideen, welchen dadurch ipso facto ebenfalls eine regulative Funktion zukommt. Auch sie sind auf der einen Seite apriori und transzendental gültig und dienen der Optimierung der immanenten Erkenntnis und Forschung. Auf der anderen Seite können sie als globale, erfahrungstranszendente Rahmenkonzepte nicht — wenigstens nicht im wissenschaftlichen Normalbetrieb — empirisch überprüft und bestätigt werden. Kant nennt sie daher transzendentale Vernunftideen. Es sind die Ideen: Seele — Welt — All der Realität (Das Göttliche). Der 2. Abschnitt des Anhangs zur transzendentalen Dialektik der KrV thematisiert die spezifische regulative Funktion der drei Vernunftideen zur systematischen Vereinheitlichung der Forschung der Psychologie, Physik und Theologie. An der Gottesidee exemplifiziert Kant besonders ausführlich die regulative Funktion der Ideen. Kants Darlegung wird in dem Menu: Negative Theologie (Abschnitt: Immanuel Kant über Negative und Rationale Theologie. 1. Absatz: Regulative transzendentale Theologie) vorgestellt. Dort auch — gegen einseitige Deutungen — eine Erörterung des nicht nur regulativen Status dieser Ideen qua heuristischer Fiktionen. Sie sind bei Kant darüber hinaus — auch — ontologische Bedingungen von Erfahrung und Wissenschaft, deren Existenz oder deren Dass, nicht aber deren Natur oder Was kognitiv zugänglich sind, zu denen wir m.a.W. durch schließendes Denken, nicht durch Erkennen Zugang haben.

Auch die sog. transzendentale Rechtfertigung (Deduktion) der Ideen im Abschnitt „Von der Endabsicht der natürlichen Dialektik der menschlichen Vernunft“ (KrV B 697—732, bes. 697—699) wird a.a.O. erörtert. Sie ist nach Kant die „Vollendung des kritischen Geschäfts der Vernunft“ (B 698). Hier nur das Wichtigste: Die Ideen haben eine regulative, konstruktive Funktion in der empirischen Wissenschaft: Es ist "eine notwendige Maxime der Vernunft, ... dergleichen Ideen [= Gottes (Transz. Ideal), des Kosmos und der Seele] [...] nicht als konstitutive[r] Prinzipien der Erweiterung unserer Erkenntnis ..., sondern als regulative[r] Prinzipien der systematischen Einheit des Mannigfaltigen der empirischen Erkenntnis" zu benutzen - als Heuristik, Korrektur und Optimierung der Forschung und ihrer begriffsgeleiteten Vereinheitlichung (KrV B 699, 707, 710—714).

Die Vernunft-Ideen sind genauer gesagt quasigegenständliche "Schemata" der regulativen Vernunft-Prinzipien selbst. Dies ist die Rechtfertigung (transzendentale Deduktion) dieser Ideen. Die Idee Gott als "einer obersten Intelligenz" ist zum Beispiel das Schema des "regulativen Prinzips der systematischen Einheit der Welt" (B 725): Die empirische Forschung soll so verfahren "als ob die Gegenstände selbst aus jenem Urbilde aller Vernunft entsprungen wären" (B 700—701).

P. Strawson [PhilWeb]Zur Interpretation dieser Funktion vgl. Schaper / Vossenkuhl: Bedingungen der Möglichkeit. 'Transcendental arguments' und transzendentales Denken, Stuttgart 1981 (mit Beiträgen von Krings, Guyer, Buchdahl und Wartenburg). Horstmann (Der Anhang zur transzendentalen Dialektik (A642/B670—A704/B732). In: Mohr / Willaschek (Hrsg.) Immanuel Kant. Kritik der reinen Vernunft, Berlin 1998, 525—545) vergleicht diese vereinheitlichenden Vernunftideen mit zusammenhängenden Theorien (B 698) über theoretische Gegenstände wie organische Chemie, Mechanik, Geographie. Sie sind regulative Prinzipien, weil sie nicht konstitutiv erweiternd sind, sondern projektiv und sekundär ordnend (1998, 535—536). Siehe auch Bondeli: Zu Kants Behauptung der Unentbehrlichkeit der Vernunftideen. In: Kant-Studien 87 (1996), 166—183; Caimi: Über eine wenig beachtete Deduktion der regulativen Ideen. In: Kant-Studien 86 (1995), 308—320, und Klimmek: Kants System der transzendentalen Ideen, Berlin / New York 2005. Peter Strawson (1919—2006, Foto oben), der eine Kantrenaissance in der modernen Logik und Analytischen Philosophie auslöste, unterstrich nicht zuletzt Sinn und Bedeutung dieses regulativen Gebrauchs metaphysischer Ideen, wofür die moderne Wissenschaftstheorie und Forschung ein „brilliant example“ (The Bounds of Sense, London, 1966, 36) sei. Zur einschlägigen Forschungsliteratur vgl. ansonsten ebenfalls das Menu 'Negative Theologie' a.a.O.